knowbotic.research on Wed, 21 Aug 2002 15:30:05 +0200 (CEST)


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[rohrpost] dt. Finanzrecht versus Medienkunst 2002



Liebe rohrpost'lerInnen,
wir sind mit einem Dilemma im deutschen Finanzrecht konfrontiert 
und  moechten Euch um Hinweise, Tips, Anregungen hierzu bitten: Medienkunst 
gilt nach der aktuellen (Finanz-)Rechtsprechung als Kunst, die nicht mit 
herkoemmlichen Kunsttechniken arbeitet, und ist deshalb steuerlich als 
Nicht-Kunst einzustufen!
Ich denke, dass diese Situation potentiell auch viele andere Leute auf 
dieser Liste betrifft, die eine kuenstlerische Praxis mit Medien 
in  Deutschland ausueben - deshalb folgende Fragen:

Frage 1) Hat jemand Euch bereits aehnliche Erfahrungen mit dem Finanzrecht 
gemacht? (unsere spezif. Fallschilderung s.u.)
Unser Steuerberater hat von sich aus alles versucht dagegen einzuwenden, 
ist aber mit seinem Latein am Ende, da sich das Finanzamt auf den 
Gesetzgeber beruft.

Als einzige Loesung bietet sich wahrscheinlich nur an, dass eine 
Gesetzesaenderung im dt. Finanzrecht angestrebt wird, die 
MedienkuenstlerInnen mit den  sogen. traditionellen KuenstlerInnen 
gleichbehandelt.
Diese Loesung bedarf aber einer Zusammenarbeit mit einer Organisation, 
Vereinigung in Deutschland, die dieses Anliegen fuer die Medienkunst, das 
Anstreben einer Gesetzesaenderung,  in Zusammenarbeit mit einem Anwalt 
durchfechten kann (geschaetzte Dauer eines solchen Verfahrens laut 
Steuerberater 1-3 Jahre).
Nach Anfragen bei mehreren Institutionen in Deutschland, die sich die 
Anliegen der Medienkunst auf die Fahne schreiben, wurden uns Absagen fuer 
eine Unterstuetzungsanfrage erteilt, da man sich nicht zustaendig oder 
finanziell dazu nicht in der Lage sieht.
Frage 2)  Ist jemand dafuer in Deutschland zustaendig? Kennt jemand von 
Euch eine Organisation, Vereinigung, Institution in Deutschland, die ein 
solches Ansinnen unterstuetzen wuerde?

hier unser Fall:
In einer Koelner Steuerpruefung wurde festgestellt, dass es sich bei den 
Arbeiten von Knowbotic Research  nicht um Kunstwerke im Sinne des dt. 
Finanzrechtes handelt, fuer die der ermaessigte Steuersatz anzuwenden ist, 
da die Kunstwerke von Knowbotic Research nicht in ueberkommenen Techniken 
hergestellt wurden.
Als Kunstwerke gelten im dt. Finanzrecht nur Gemaelde, Aquarelle, 
Zeichnungen, etc, und Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst.
Hierzu gehoeren aber nicht Arbeiten, die den Charakter einer Handelsware haben.
Die Zolltechnische Pr�fungs und Lehranstalt Berlin, Oberfinanzdirektion 
Cottbus, hat unsere Arbeiten geprueft, und festgestellt, dass 
wir  Ausstellungsmedien wie Datenverarbeitungsmaschinen, Projektionstische, 
CD_Roms einsetzen, die als Handelswaren einzustufen sind, und nach dem 
Regelsatz zu versteuern seien. Verwiesen wurde auch auf den Europ. 
Gerichtshof, der solche Objekte als Handelswaren ansieht, auch wenn sie vom 
Kuenstler handgefertigt wurden,  wenn sie nach ihrer auesseren Gestaltung 
vergleichbaren, industriell  oder handwerklich hergestellten Erzeugnissen 
aehneln und mit diesen in Wettbewerb stehen.

Das heisst, dass  nach diesem Gutachten fuer alle Kunstwerke von KR  nicht 
der ermaessigte USTsatz von 7% (nach �12 2/1) anzuwenden ist, und dass wir 
ueber Jahre rueckwirkend alle Rechnungen fuer unsere Kunstprojekte, fuer 
die wir 7% UST. ausgestellt hatten, mit 16% versteuern muessen. (Auch die 
Erstellung von Konzepten und die kunstlerischen Projektrealsierungen fallen 
somit in die 16% Regelung).

danke im voraus,
christian





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