knowbotic.research on Wed, 21 Aug 2002 15:30:05 +0200 (CEST) |
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[rohrpost] dt. Finanzrecht versus Medienkunst 2002 |
Liebe rohrpost'lerInnen, wir sind mit einem Dilemma im deutschen Finanzrecht konfrontiert und moechten Euch um Hinweise, Tips, Anregungen hierzu bitten: Medienkunst gilt nach der aktuellen (Finanz-)Rechtsprechung als Kunst, die nicht mit herkoemmlichen Kunsttechniken arbeitet, und ist deshalb steuerlich als Nicht-Kunst einzustufen! Ich denke, dass diese Situation potentiell auch viele andere Leute auf dieser Liste betrifft, die eine kuenstlerische Praxis mit Medien in Deutschland ausueben - deshalb folgende Fragen: Frage 1) Hat jemand Euch bereits aehnliche Erfahrungen mit dem Finanzrecht gemacht? (unsere spezif. Fallschilderung s.u.) Unser Steuerberater hat von sich aus alles versucht dagegen einzuwenden, ist aber mit seinem Latein am Ende, da sich das Finanzamt auf den Gesetzgeber beruft. Als einzige Loesung bietet sich wahrscheinlich nur an, dass eine Gesetzesaenderung im dt. Finanzrecht angestrebt wird, die MedienkuenstlerInnen mit den sogen. traditionellen KuenstlerInnen gleichbehandelt. Diese Loesung bedarf aber einer Zusammenarbeit mit einer Organisation, Vereinigung in Deutschland, die dieses Anliegen fuer die Medienkunst, das Anstreben einer Gesetzesaenderung, in Zusammenarbeit mit einem Anwalt durchfechten kann (geschaetzte Dauer eines solchen Verfahrens laut Steuerberater 1-3 Jahre). Nach Anfragen bei mehreren Institutionen in Deutschland, die sich die Anliegen der Medienkunst auf die Fahne schreiben, wurden uns Absagen fuer eine Unterstuetzungsanfrage erteilt, da man sich nicht zustaendig oder finanziell dazu nicht in der Lage sieht. Frage 2) Ist jemand dafuer in Deutschland zustaendig? Kennt jemand von Euch eine Organisation, Vereinigung, Institution in Deutschland, die ein solches Ansinnen unterstuetzen wuerde? hier unser Fall: In einer Koelner Steuerpruefung wurde festgestellt, dass es sich bei den Arbeiten von Knowbotic Research nicht um Kunstwerke im Sinne des dt. Finanzrechtes handelt, fuer die der ermaessigte Steuersatz anzuwenden ist, da die Kunstwerke von Knowbotic Research nicht in ueberkommenen Techniken hergestellt wurden. Als Kunstwerke gelten im dt. Finanzrecht nur Gemaelde, Aquarelle, Zeichnungen, etc, und Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst. Hierzu gehoeren aber nicht Arbeiten, die den Charakter einer Handelsware haben. Die Zolltechnische Pr�fungs und Lehranstalt Berlin, Oberfinanzdirektion Cottbus, hat unsere Arbeiten geprueft, und festgestellt, dass wir Ausstellungsmedien wie Datenverarbeitungsmaschinen, Projektionstische, CD_Roms einsetzen, die als Handelswaren einzustufen sind, und nach dem Regelsatz zu versteuern seien. Verwiesen wurde auch auf den Europ. Gerichtshof, der solche Objekte als Handelswaren ansieht, auch wenn sie vom Kuenstler handgefertigt wurden, wenn sie nach ihrer auesseren Gestaltung vergleichbaren, industriell oder handwerklich hergestellten Erzeugnissen aehneln und mit diesen in Wettbewerb stehen. Das heisst, dass nach diesem Gutachten fuer alle Kunstwerke von KR nicht der ermaessigte USTsatz von 7% (nach �12 2/1) anzuwenden ist, und dass wir ueber Jahre rueckwirkend alle Rechnungen fuer unsere Kunstprojekte, fuer die wir 7% UST. ausgestellt hatten, mit 16% versteuern muessen. (Auch die Erstellung von Konzepten und die kunstlerischen Projektrealsierungen fallen somit in die 16% Regelung). danke im voraus, christian ------------------------------------------------------- rohrpost - deutschsprachige Liste zur Kultur digitaler Medien und Netze Archiv: http://www.nettime.org/rohrpost http://post.openoffice.de/pipermail/rohrpost/ Ent/Subskribieren: http://post.openoffice.de/cgi-bin/mailman/listinfo/rohrpost/